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>> LeistungsangeboteVerhinderungspflege / Kurzzeitpflege
Das Leistungsangebot der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird bei der poli.care- und Ensemble-Gruppe als so genannte eingestreute Kurzzeitpflege in den stationären Pflegeeinrichtungen bzw. in den Pflegeabteilungen der Residenzen erbracht. Insofern entspricht das Leistungsangebot der auf vier Wochen je Kalenderjahr Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege dem Angebot der Pflege- und Seniorenzentren.
Kurzzeitpflege kommt in Betrachtfür eine Übergangszeit im Anschluss an eine Krankenhausbehandlungin Krisensituationen, in denen häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichtbei Krankheit, Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson.
Unser Leistungsangebot für Sie umfasst u.a.
- Grundpflege allgemeine Pflegeleistungen, z.B. Hilfen bei der Körperpflege sowie bei der Nahrungsaufnahme
- Medizinische Behandlungspflege, z.B. Wechseln von Verbänden, Wundbehandlung, Medikamentengabe
- Soziale Betreuung und Mobilität
- Angebote zum Erhalt der Alltagskompetenz
- hauswirtschaftliche Versorgung, z.B. Zimmerreinigung, Reinigung der Wäsche
- Speisenversorgung, in der Regel 6 Mahlzeiten pro Tag
- Organisation von Ausflügen, Reisen, Gemeinschaftsveranstaltungen
- Angehörigenbetreuung
- Organisation von Leistungen der Physiotherapie, Logotherapie
- Beratung in allen Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Finanzierung der Leistungen
- Persönliche Zimmergestaltung
- Bereitstellung von Aufenthaltsräumen zum Empfang von Besuch
- Bereitstellung von Telefon und PC-Anschlüssen
Leistungen der Versicherungen und Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege:
Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege in vollstationären Einrichtungen ist im Sozialgesetzbuch XI in § 42 geregelt. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss z.B. an einen Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr.“
Der Leistungsbetrag der Pflegekassen ist als Zuschuss zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Pflegeversicherung nicht alle Kosten deckt. Über die Sachleistungsbeträge hinausgehende Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.
Berechnungsbeispiele für die Berechnung der Heimkosten finden Sie auf den Internetseiten unserer Einrichtungen.
Zu Fragen der Leistungen der Versicherungen und zur Finanzierung stationärer Pflege stehen Ihnen die Teams unserer Pflege- und Seniorenzentren gern zur Verfügung!

